Am 8. April 1587 klagte Theis Sunnen aus Matzen (b. Bitburg) vor dem Luxemburger Provinzialrat gegen den Probst und das Gericht von Bitburg, weil sie seine wegen (vermeintlicher) Hexerei angeklagte Frau unzulässig exzessiver Folter unterzogen hätten.
Beide Parteien wurden durch Anwälte vertreten, Dr. Wiltz für Theis Sunnen, Lizentiat Busbach für das beklagte Gericht zu Bitburg.
Dr. Wiltz brachte vor, man habe die Frau des Theis Sunnen nur auf die Aussagen unzuverlässiger, schlecht beleumdeter Zeugen wegen Zauberei verhaften und sie, obwohl sie unschuldig war, unrechtmäßig und dazu überaus grausam der Folter unterzogen; da die Frau ungeständig blieb, musste das Bitburger Gericht sie letztendlich freilassen. Jetzt soll das Gericht auf Schadensersatz und Wiedergutmachung verklagt werden, insgesamt auf eine Summe von 1.000 Goldgulden. Überdies soll man ein Pferd zurückgeben, welches das Gericht bei Theis Sunnen gepfändet hatte, um die Kosten des Prozesses gegen seine Frau zu bezahlen. Auch dies gilt als unrechtmäßig, denn nur als schuldig verurteilte Personen müssen die Prozesskosten übernehmen.
Der Anwalt der Gegenseite lehnte die Argumente von Wiltz ab. Man habe die Frau des Theis Sunnen auf das Zeugnis glaubwürdiger Zeugen hin verhaftet, auch alle Rechtsformlitäten beachtet, sie sei nur wenig gefoltert und die Folter nur wiederholt worden, weil sie sich so halsstarrig gezeigt habe.
Nach dieser Anhörung forderten die Vertreter des Provinzialrates die Übersendung der fraglichen Prozeßakten bis zum 15. Mai 1587, um Einsicht zu nehmen und zu prüfen, ob das Bitburger Gericht alle rechtlichen Vorgaben des Provinzialrates bei Hexereiverfahren beachtet hatte. Eine solche Überprüfung bezog sich nur auf die Prozessformalismen, nicht auf den Hexereivorwurf an sich.
Am 8. Juli 1587 fand die Fortsetzung des Prozesses statt. Der Generalprokurator des Provinzialrates führte an, es habe sich nach Durchsicht der Akten ergeben, dass die Frau des Theis Sunnen an drei unterschiedlichen Tagen gefoltert worden sei, ohne daß das Bitburger Gericht zuvor die dafür nötigen Rechtsgutachten beim Provinzialrat eingeholt hätte. Deshalb seien diese Folterungen unzulässig gewesen, das Gericht hätte gegen die geltenden Verordnungen verstoßen. Deshalb forderte er, dass jedes Mitglied des Bitburger Gerichts zur Zahlung von je 25 Goldgulden verurteilt, der Frau des Theis Sunnen 1.000 Goldgulden Schadensersatz gezahlt werden sollen.
Dagegen erhob der Anwalt der Gegenseite Einspruch und führte an, es gäbe Aktenstücke, die genau das Gegenteil des Behaupteten beweisen würden.
Diesen Einspruch konnte das Bitburger Gericht jedoch offensichtlich nicht beweisen, wie das am 24. Dezember 1587 ergangene Endurteil zeigt: Das Vorgehen des Bitburger Gerichts im Fall der Frau des Theis Sunnen wird als unrechtmäßig verurteilt; der gesamte gegen die Frau geführte Prozeß wird kassiert und für null und nichtig erklärt.
Wegen des Rechtsbruches muss das Bitburger Gericht eine Buße von 200 Goldgulden zahlen sowie 50 Goldgulden an die Frau von Theis Sunnen als Schadensersatz. Auch soll das zur Bezahlung der Prozeßkosten unrechtmäßig gepfändete Pferd zurückgegeben werden.
Sunnen Theis kann heißen = Theis Sun (oder Sunnen) = Theis, Sohn von Sun (= Susanna)
Quelle: Dr. Rita Voltmer, FB III, Geschichtliche Landeskunde, Universität Trier
Weitere Informationen zu den Hexenverfolgungen im Raum Trier finden Sie unter dem Link: http://www.uni-trier.de/hexen