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1780 - Das Theresianische Kataster für Matzen

Aus der Geschichte von Matzen
von Klaus Leners (†), Speyer

Um das Jahr 1760 begannen die Behörden in Luxemburg mit der Anlegung des sogenannen "Theresianischen Katasters". Die Liegenschaften und Gebäude müssen genau beschrieben werden. Diese Katasteraufzeichnungen sollen als Grundlage für eine Besteuerung dienen.

Die Aufzeichnungen über die festgesetzten Abgaben für den Bann Matzen wurden erstmalig in der Schätzungsrolle des Gerichts Matzen, des Herzogtums Luxemburg vom 23. März 1780 erwähnt.

Das Gericht erhielt den Auftrag für die Schätzung und die Verteilung der in der Aufzeichnung für den Bann Matzen festgesetzten 316 Gulden, 12 Stüber und 7 Pfennig.

Von dem Gesamtbetrag entfallen 6 Gulden und 7 Pfennig nach der neuen Verordnung an Gerichtskosten. Ferner waren dem Gerichtsschreiber 3 Gulden, 3 1/2 Stüber und 5 Pfennig zu zahlen.

Die Gesamtabgabe der 316 Gulden, 12 Stüber und 7 Pfennig war auf die Grundgüter des Gerichtsbezirks Bann Matzen - je nach ihrem Wert - zu ermitteln, zu verteilen und zu erheben.

Die Wertschätzung der Grundstücke ist nach Klassen vorgenommen worden. Für Ackerland waren 6 Klassen - je nach dem Wert des Bodens - für die Zuordnung vorgesehen. Das Gartenland - Paesch, wie man damals sagte - war in 3 Klassen eingeteilt. Ebenso die Häuser nach ihrem baulichen Zustand.

Die Pferde, das Hornvieh - Kühe, Ochsen, Stiere - und das Kleinvieh, sowie Geissen und Schweine sind nach 3 unterschiedlichen Merkmalen - je Stück - zur Abgabe herangezogen worden.

Bei der Bewertung der Häuser kann man erkennen, ob sie in gutem oder schlechtem baulichen Zustand waren. Sechs Häuser in Matzen waren der 1. Klasse zugeordnet. Es waren die Häuser der Familie Sonnen, Rohsen, Barg, Göbel, Schweigtal und Thurmann.

Die Einteilung der Abgabepflichtigen ist nach ihrem Besitz bestimmt. Aus der Abgabe kann man daher den Besitzstand der Familie erkennen.

Es wurden zur Abgabe veranlagt:

Name

Gulden

Stüber

Pfennig

Sonnen, Johann

27

11

4

Göbel, Michael

19

6

4

Thurmann Johann
ferner: Pachtland Kloster St. Maximin

19
10

1
12

11
8

Schweigtal, Heinrich

16

14

3

Rohsen, Nicklas

15

8

5

Barg, Anton - Erben -

15

7

11

Billen, Theodorf, Irscherhof

14

2

2

Gemeinde Matzen

13

13

6

Mertes, Ludwig

10

3

4

Boor, Michel

7

18

3

Scheraft, Gerhard
ferner: Pachtland: Weiler, Michel

7
-

1
15

1
7

Fuss, Johann

7

-

4

Weber, Gerhard

6

14

4

Hoff, Johann

4

17

1

Weiman, Theodorf, Irscherhof

4

15

7

Weiler, Jakob
ferner: Pachtland: Weiler, Anna

4
-

5
1

3
3

Barg, Peter

2

8

11

Styren, Bernd

2

-

11

Metz, Matheis

2

-

10

Barg, Dieter

1

17

3

Mertes, Gerhard

1

13

6

Stockmer - Witwe -

1

13

1

Müller, Peter

1

-

11

Sinnen, Daniel

1

-

9

Kort Nicklas - Kuhhirt der Gemeinde

-

12

6

Die nachfolgend genannten Abgabepflichtigen hatten keinen Hausbesitz, also müssen sie bei den Vorgenannten gewohnt haben:

Name Gulden Stüber Pfennig

Schäfer, Jakob                                      

-

14

7

Neuman, Niklas

-

10

10

Konen, Josef

-

4

6

Besitzer von Grundstücken, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Matzen hatten, sind ebenfalls zur Abgabe veranschlagt worden. Es sind dies:

Name

Gulden

Stüber

Pfennig

Abtei St. Maximin                                 

26

16

5

55 Besitzer von Bitburg

25

2

10

2 Besitzer von Esslingen

13

14

11

Kloster St. Thomas

11

7

2

Wirtz, Valerius, Mühle Metterich

9

6

10

von Blockhausen, Bitburg

5

12

9

Kohl, Nicklas, Albachmühle

1

7

6

2 Besitzer von Fliessem

1

7

2

der Pastor von Rittersdorf

1

5

6

der Advocat Duart von Luxemburg

-

17

7

Born, Michel, Rittersdorf

-

12

2

Nels, Matthias, Rittersdorf

-

9

9

Pastor Borr, Luxemburg

-

7

9

Melling, Josef, St. Thomas

-

5

6

Lehmann - Erben, Fliessem

-

1

2

Die Aufzeichnungen waren von dem Gerichtsschreiber und den Schöffen - von denen einer nur sein Handzeichen abgabe, also nicht schreiben konnte - unterzeichnet und beglaubigt.

Amt 15. März 1782 ist erneut eine Wertschätzung und Abgabepflicht aller Grundbesitzer erfolgt. Diese Schätzung brachte im Gesamtbetrag eine Minderung der Abgabe um rund 11 Gulden.